AGBs
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1.
GELTUNGSBEREICH, ANGEBOTE, AUFTRAGSERTEILUNG
1.1
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zu Grunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Aufträge werden erst wirksam mit unserer schriftlichen Auftrags¬annahme bzw. -bestätigung oder durch Annahme der jeweiligen Lieferung oder Leistung. Angaben in Prospekten, Leistungskurzbeschreibungen sowie sonstigen Werbematerialien sind unverbindlich.
1.3
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.
LIEFERFRIST UND LIEFERUMFANG
2.1
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat.
2.3
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
2.4
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
2.5
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
3.
ANNULLIERUNGSKOSTEN
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4.
VERPACKUNG UND VERSAND
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
5.
ABNAHME UND GEFAHRENÜBERGANG
5.1
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen und unverzüglich zu überprüfen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Hamburg. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
5.2
Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereit¬stellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von mindestens einer Woche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
5.3
Die digitale Übertragung von Daten an den Besteller oder einen Dritten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers. Werden wir zur Versendung von digitalen Daten beauftragt, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie der zufälligen Verschlechterung der Daten im Zeitpunkt der Absendung auf den Besteller über. Mit der Absendung der Daten bei uns gelten die Daten als mangelfrei abgenommen.
5.4
Sofern ausschließlich die Erstellung von Filmen Vertragsgegenstand ist, verpflichtet sich der Besteller, den Film vor einer Weiterwendung auf Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Die Weiterverwendung des Filmes in jedweder Art stellt eine mangelfreie Abnahme dar.
5.5
Im Übrigen geht die Gefahr mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
6.
PREISE, PREISÄNDERUNGEN UND NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN
6.1
Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer.
6.2
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
6.3
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
6.4
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich des dadurch bedingten Maschinenstillstandes werden dem Besteller berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten insbesondere auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
6.5
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet.
7.
BEANSTANDUNGEN, PRÜFPFLICHTEN, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG
7.1
Der Besteller hat die gelieferte Ware und die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich auf Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Besteller über. Dies gilt nicht, soweit die Fehler erst in dem sich anschließenden und durch uns durchgeführten Fertigungsvorgang entstanden sind.
7.2
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original auftreten, die nicht beanstandet werden können. Gleiches gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
7.3
Digital übermittelte Druckvorlagen für farbige Druckwerke können nur mit einem auf Papier gelieferten Farbandruck (Farb-Proof) zuverlässig verarbeitet werden. Ohne einen Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, die daher keine Gewährleistungsrechte auslösen.
7.4
Hinsichtlich Zulieferungen des Bestellers oder eines von ihm beauftragten Dritten unterliegen wir keiner Prüfungspflicht.
7.5
Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a)
Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
b)
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.6
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, wie insbesondere auf Erfüllung, Beseitigung oder Schadenersatz aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden beim Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung unsererseits für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
7.7
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.
EIGENTUMSVORBEHALT
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
8.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
8.3
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
8.4
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforder¬lichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.6
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
8.7
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzu¬weisen.
8.8
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
9.
EIGENTUM AN ZWISCHENPRODUKTEN
Von uns erstellte Zwischenprodukte, wie beispielsweise Daten und Filme, sind – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – nicht Gegenstand der von uns geschuldeten Leistung und verbleiben daher in unserem Eigentum. Eine Herausgabepflicht unsererseits besteht nicht.
10.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
10.1
Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
10.2
Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
10.3
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
10.4
Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
11.
PERIODISCHE ARBEITEN UND NACHBELASTUNG VON RABATTEN
11.1
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
11.2
Im Falle der Kündigung durch uns oder den Besteller sind wir berechtigt, gewährte Rabatte, die ihren Grund in den regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten hatten, dem Besteller nachzuberechnen.
12.
Urheberrecht Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung des Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizuhalten.
13.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
13.1
Erfüllungsort ist Hamburg.
13.2
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
13.3
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
14.
SONSTIGES
14.1
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
14.2
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.